Bauhelferversicherung

Bauhelferversicherung

Dies ist eine besondere Art der Versicherung bei der Bauherren ihre Bauhelfer aus Familie, Freundes- oder Bekanntenkreis zur Fertigstellung einer Immobilie versichern können. Dies ist selbstverständlich nur nötig, wenn man eine gewisse Eigenleistung am Hausbau erbringen möchte. Dabei müssen die Bauhelfer bei der Berufsgenossenschaft gemeldet sein und sind dazu beitragspflichtig. Die Anmeldung dient als Versicherungsschutz, reicht aber meist von den Leistungen her nicht aus. Aus diesem Grund ist es ratsam eine Bauhelferversicherung abzuschließen. Die Anmeldung der Bauhelfer ist Pflicht und wird mit einem Bußgeld von bis zu 2500€ geahndet.

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Alleinauftrag

Alleinauftrag

Diese Art von Vertragsbeziehung bindet einen Auftraggeber an einen Makler. Dabei wird dem Makler das alleinige Recht eingeräumt, dem Kunden eines nach seinen Ansprüchen gerechtem Objekt zu übermitteln. Der Makler ist demnach verpflichtet, „in angemessener Weise“ für den Auftraggeber tätig zu sein (Münchner Kommentar zum BGB, Rn. 229). Dies beinhaltet beispielsweise einen für den Auftraggeber günstigen Vertragsabschluss. Kommt der Makler dem nicht nach, so ist er nach § 280 BGB voll schadensersatzpflichtig. Dies gilt es gerade bei der Grundstückssuche zu beachten.

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VOB

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Die VOB entstand aus dem Bedürfnis heraus, einen Interessenausgleich zwischen Bauherren und Unternehmer zu schaffen. Bei der Gestaltung eines Bauvertrages kann die VOB wirsam in diesen Vertrag einbezogen und vereinbart werden. Die VOB gilt dann als Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Gliederung der VOB gestaltet sich folgendermaßen:

  • Teil A: „Allgemeinen Bstimmungen über die Vergabe von Bauleitungen“
  • Teil B: „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleitungen“
  • Teil C: „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen“

Die VOB /B ist weder für den Bauherr noch für den Unternehmer kein Gesetz, sie regelt lediglich die Rechtsbeziehung zwischen Bauunternehmer und Bauherr.

 

 

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Bauvertrag

Der Bauvertrag besteht zwischen dem Bauherren (Auftraggeber) und einem Unternehmen (Auftragnehmer). Dieser Vertrag regelt die Erbringung von Bauleistungen. Die Bauleistung kann als Komplettleistung (schlüsselfertig) oder auch als Einzelleistung (z.B. Rohbau, Malerarbeiten, Heizungsbau) verstanden werden. Der Bauvertrag ist ein Werkvertrag (§ 631-650 BGB). Die im Bauwerksvertrag festgelegte  Leistung muss so präzise wie möglich festgelegt werden. Anhand eines Leistungsverzeichnisses, Planungszeichnungen und einer Baubeschreibung erfolgt die genau Eingrenzung der geschuldeten Bauleistungen.
Häufig werden die sogenannten allgemeinen Vertragsbedingungen für Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) im Bauvertrag vereinbart. Je nach Gestaltung des Bauvertrages können zudem verschiedene Vergütungsformen angwendet werden. In der Praxis erfolgt die Vergütung in der Regel über einen Einheitspreisvertrag oder einen Pauschalpreisvertrag.
Welche Punkte sollten im Bauvertrag unbedingt geregelt werden?

  1. Exakte Bezeichnung AG (Bauherr) und Unternehmer (AN)
  2. Angabe Lange und Art des Bauvorhabens
  3. Leistungsgegenstand
  4. Vertragbestandteile/Grundlagen des Vertrages (z.B.  Planskizzen, Baubeschreibung, VOB/B, DIN-Normen, Baugenehmigung, Leistungsverzeichnis)
  5. Festlegungen zum Baubeginn und zur Bauzeit
  6. Angaben zur Bauleitung und Koordination des Bauablaufes
  7. Vollmachten (z.B. für den Architekten)
  8. Hinweise bzgl. de Beauftragung von Subunternehmern
  9. Preisgestaltung/Vergütungsform (wie Brutto-/ Nettoangaben, Skonto-Vereinbarung, Pauschal- bwz. Einheitspreise, Nachlässe)
  10. Verantwortung der Verkehrsicherung
  11. Besondere Vertragvereinbarungen (wie Sonderwünsche)
  12. Vertragsstrafen bei Verstößen
  13. Sicherheit- und Fertigstellungbürgschaften, Angaben zur Gewährleistung
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