VOB


Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Die VOB entstand aus dem Bedürfnis heraus, einen Interessenausgleich zwischen Bauherren und Unternehmer zu schaffen. Bei der Gestaltung eines Bauvertrages kann die VOB wirsam in diesen Vertrag einbezogen und vereinbart werden. Die VOB gilt dann als Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Gliederung der VOB gestaltet sich folgendermaßen:

  • Teil A: „Allgemeinen Bstimmungen über die Vergabe von Bauleitungen“
  • Teil B: „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleitungen“
  • Teil C: „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen“

Die VOB /B ist weder für den Bauherr noch für den Unternehmer kein Gesetz, sie regelt lediglich die Rechtsbeziehung zwischen Bauunternehmer und Bauherr.

 

 

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