Bauabzugssteuer


Bauabzugssteuer

 

Bauabzugssteuer bedeutet für den Auftraggeber, dass 15 % der Rechnung der in Auftrag gegebenen Bauleistung einbehalten werden muss und anschließend an das Finanzamt übermittelt werden muss. Damit soll eine illegale Beschäftigung im Baugewerbe ausgeschlossen werden. Abzuführen ist diese Steuer nur, wenn die Baumaßnahme im Inland durchgeführt wird.

Sollte der Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung vorlegen können, so ist er von der Steuer befreit. Eine Steuerbefreiung ist ebenso gegeben, wenn der Leistungsempfänger nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet und auch, wenn gewisse Bagatellgrenzen nicht überschritten werden. Diese Bagatellgrenze liegt bei derzeit 5000€ bzw. 15 000€ für Leistungsempfänger, die ausschließlich steuerfreie Umsätze generieren.

Die Bauabzugssteuer ist spätestens bis zum 10. Kalendertag des folgenden Monats in dem die Leistung entstanden ist beim Finanzamt anzumelden und abzuführen.

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