Auflassung


Auflassung

Laut §925 BGB ist eine Auflassung die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach §873 BGB erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers, welche bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden muss. Diese Auflassung kann bei jedem Notar, aber auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erstellt werden.

Üblicherweise erstellt man die Auflassung bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags. Es besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit eine Auflassung nach der Beurkundung des Kaufvertrages zu vereinbaren. Um jedoch Kosten sparend zu agieren, ist davon strikt abzuraten.

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