Danum

Damnum

Damnum ist der Oberbegriff für die Begriffe Agio (Aufgeld) und Disagio (Abgeld) und ergibt sich aus der Differenz zwischen Rückzahlungsbetrag und der Höhe der ausgezahlten Darlehenssumme.
Wird bei einem Immobiliendarlehen ein Agio vereinbart, wird die Nominalsumme um die Höhe des Agios erhöht ausgezahlt, Zins und Tilgung müssen auf diese Summe gezahlt werden. Wird dagegen ein Disagio vereinbart, verringert sich die Auszahlungssumme um die Höhe des Disagios. Zins und Tilgung müssen jedoch auf die Nominalsumme gezahlt werden.

Aus steuerlicher Sicht ist das Disagio interessant, da es bei Immobiliendarlehen, die zur Finanzierung von zu vermieteten Immobilien aufgenommen werden, von der Steuer (als Werbungskosten) abgesetzt werden kann.

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Baufenster

Baufenster

Ein Baufenster bezeichnet die Grundstücksfläche auf der ein Gebäude bzw. ein Bauwerk errichtet werden darf. Dabei gibt es bestimmte Baugrenzen und Baulinien, die nicht überschritten werden dürfen. Diese baurechtlichen Verordnungen sind im Bebauungsplan detailliert festgehalten.

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Baudarlehen

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Ein Baudarlehen stellt eine besondere Form des Darlehens dar. Im Unterschied zum privaten Darlehen, können Baudarlehen nur für bauliche Zwecke bzw. zur Immobilienfinanzierung bereitgestellt werden. Als Sicherheit für die Gläubiger dient dabei die finanzierte Immobilie in Form von einer Hypothek oder einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld. Charakteristisch für ein solches Darlehen sind die sehr langen Laufzeiten – in der Regel 30 Jahre – und die Zinsbindungsfrist, welche auf 5, 10, 15 Jahre oder sogar länger festgelegt wird. Nach Ablauf dieser Frist muss die Zinsbindung mit der Bank wieder neu verhandelt werden. Dies kann allerdings auch bei einer anderen Bank mit niedrigerem Zinssatz geschehen.

Vorsicht ist geboten, wenn man keinerlei Eigenkapital vorweisen kann, denn dann können die Zinsen ins Unermessliche steigen. Dahingehend fordern die Banken derzeit eine Eigenkapitalleistung zwischen 20 % und 30 %.

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Bauabzugssteuer

Bauabzugssteuer

 

Bauabzugssteuer bedeutet für den Auftraggeber, dass 15 % der Rechnung der in Auftrag gegebenen Bauleistung einbehalten werden muss und anschließend an das Finanzamt übermittelt werden muss. Damit soll eine illegale Beschäftigung im Baugewerbe ausgeschlossen werden. Abzuführen ist diese Steuer nur, wenn die Baumaßnahme im Inland durchgeführt wird.

Sollte der Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung vorlegen können, so ist er von der Steuer befreit. Eine Steuerbefreiung ist ebenso gegeben, wenn der Leistungsempfänger nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet und auch, wenn gewisse Bagatellgrenzen nicht überschritten werden. Diese Bagatellgrenze liegt bei derzeit 5000€ bzw. 15 000€ für Leistungsempfänger, die ausschließlich steuerfreie Umsätze generieren.

Die Bauabzugssteuer ist spätestens bis zum 10. Kalendertag des folgenden Monats in dem die Leistung entstanden ist beim Finanzamt anzumelden und abzuführen.

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Auflassungsvormerkung

Auflassungsvormerkung

Dies ist eine Art Sicherung für den Erwerber, die ausschließen soll, dass eine nachträgliche Schädigung durch Dritte eintritt.

Eine Auflassungsvormerkung erfolgt nach Erstellung der Auflassung beim Notar und wird im Grundbuch eingetragen. Damit wird sichergestellt, dass das Eigentum auch wirklich an den Erwerber übergeht, denn erst durch Eintragung in das Grundbuch wird der Erwerber zum Eigentümer. Demnach kann nach der Eintragung der Auflassungsvormerkung nur noch der Käufer über den Vertragsgegenstand verfügen.

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Annuitätendarlehen

Annuitätendarlehen

Das Annuitätendarlehen spiegelt eine konstante Annuität wieder. Das heißt, es sind jährlich konstante Raten zu zahlen, die sich aus steigenden Tilgungs- und sinken Zinsanteilen zusammensetzen. Vorraussetzung hierfür ist eine Zinsbindungsfrist über die gesamte Laufzeit.

Annuitätendarlehen sind eine Form der Immobilienfinanzierung, wobei in Deutschland üblicherweise ein Zinssatz von 5, 10 oder 15 Jahren festgeschrieben wird. Nach Ablauf dieser Laufzeit wird der Vertrag entweder gekündigt oder es muss ein neuer Zinssatz zur Weiterführung des Vertrages vereinbart werden.

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Annuität

Annuität

Eine Annuität bezeichnet einen jährlich zu zahlenden Betrag, der sich aus Zins- und Tilgungsanteil zusammensetzt. Der Betrag ist begründet durch eine Kapitalschuld, wie beispielsweise ein Darlehen.

Man unterscheidet dabei zwischen konstanter und variabler Annuität. Bei der konstanten Annuität nimmt der Tilgungsanteil der Zahlung immer mehr zu und demnach der Zinsanteil immer mehr ab. Das bedeutet, es herrscht ein ungleichmäßiges Verhältnis zwischen Tilgungs- und Zinsanteil. Die Rate für den Darlehensnehmer bleibt aber weiterhin konstant. Bei einer variablen Annuität, also variablen Rate, herrscht hingegen ein konstanter Tilgungsanteil. Hierbei ist vom Darlehensnehmer regelmäßig eine lineare Rate zu zahlen, die sich entsprechend sinkender Zinsanteile jährlich verringert.

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Alleinauftrag

Alleinauftrag

Diese Art von Vertragsbeziehung bindet einen Auftraggeber an einen Makler. Dabei wird dem Makler das alleinige Recht eingeräumt, dem Kunden eines nach seinen Ansprüchen gerechtem Objekt zu übermitteln. Der Makler ist demnach verpflichtet, „in angemessener Weise“ für den Auftraggeber tätig zu sein (Münchner Kommentar zum BGB, Rn. 229). Dies beinhaltet beispielsweise einen für den Auftraggeber günstigen Vertragsabschluss. Kommt der Makler dem nicht nach, so ist er nach § 280 BGB voll schadensersatzpflichtig. Dies gilt es gerade bei der Grundstückssuche zu beachten.

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Abstandsflächen

Abstandsflächen

Abstandsflächen bezeichnen die Entfernung von Gebäude zu Grundstücksgrenze bzw. von Gebäude zu Gebäude. Damit soll vor allem die Privatsphäre, der Brandschutz aber auch die ausreichende Belichtung schon beim Hausbau gewährleistet werden.

Diese Regel greift meist nicht bei innerstädtischen Immobilien, wo Außenwände eines Gebäudes an die Nachbargrenzen gebaut werden müssen.

Ohne Abstandsflächen zulässig sind Garagen und Stellplätze an der Nachbargrenze, Stützmauern zur Sicherung des natürlichen Geländes sowie untergeordnete Gebäude zur örtlichen Versorgung (Energie, Wasser).

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Abschreibung

Abschreibung

Eine Abschreibung stellt eine planmäßige oder auch außerplanmäßige Wertminderung von Vermögensgegenständen dar. Bei Gebäuden geht man von einer voraussichtlichen Nutzungsdauer von 100 Jahren aus. Dies entspricht einer Abschreibungsrate von 1 %. Zudem kommen noch Abschreibungen für beispielsweise Einbaumöbel (3 %), Gemeinschaftsantennen (9 %) und Zentralheizung (3 %) hinzu (§ 25 II und III 2. Betriebsverordnung für Wohngebäude).

Da Grundstücke zu den nicht abnutzbaren Wertgegenständen zählen, geht man hierbei davon aus, dass kein Werteverlust eintreten wird. Somit kann bei Grundstücken auch keine planmäßige Abschreibung angewendet werden. Nur in Einzelfällen kommt es zu außerplanmäßigen Abschreibungen und demnach zum Werteverfall.

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