Dämmpflicht bis 31.12.2011 – Dach jetzt noch einpacken

Hausbesitzer müssen handeln.

Bis zum 31. Dezember 2011 müssen Hauseigentümer Ihr Dach oder die oberste Geschossdecke gedämmt haben!

Wer sein Haus neubaut muss automatisch geltende Energiestandards einhalten. Bestehende Gebäude allerdings erfüllen diese Standards oftmals noch nicht oder nur unzureichend. Aber auch Altbauten müssen die Regelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllen.

Fürs Dach bzw. die oberste Geschossdecke gilt seit 2009 eine Dämmpflicht. Hauseigentümern, die noch nicht gedämmt haben, bleibt noch bis zum 31. Dezember 2011 Zeit.

Pflicht zur Dämmung – Der Countdown läuft!

Decken, die beheizte von nicht beheizten Räumen beispielsweise einem nicht ausgebauten Dachgeschoß trennen, müssen gedämmt werden. Für den Hausbesitzer, der plant später den Dachboden auszubauen oder sich zumindest die Option offen halten möchte, ist die Dämmung des Dachs wirtschaftlicher.

Gemäß der EnEV müssen alle Eigentümer eines Mehrfamilienhauses und eines Ein- oder Zweifamilienhauses, die nach dem 01. Februar 2002 Ihr Eigenterworben haben, die oberste Geschossdecke dämmen, wenn Sie noch vollständig ungedämmt ist.Doch auch langfristige Hauseigentüme, die nicht per Gesetz zur Nachrüstung verpflichtet sind, sollten über eine partielle Wärmedämmung nachdenken und das nicht nur aus aus Gründen des Klimaschutzes. Bei schlechter oder unzureichender Dämmung entweichen zwischen 10 und 20% der Heizenergie übers Dach.  – Eine Energiesparmaßnahme die sich rechnet –

Oberste Geschossdecke oder Dach?

Ziel der Dämmpflicht gemäß EnEV ist es die Überschreitung eines bestimmten Wärmedurchgangskoeffizienten zu verhindern. Erreicht wird der sogenannte U- Wert schon ab einer 16cm starken Dämmschicht auf der Geschossdecke. Ist eine Holzbalkendecke mit ausreichender Luftschicht vorhanden, kann die Dämmung auch in den Hohlraum eingeschlossen werden; dies verhindert die Absenkung der Raumhöhe.

Bei dem Anbringen der Dämmschicht auf der Decke empfiehlt sich der luftdichte Einbau eier raumseitigen Dampfbremse. Das verwendete Material sollte dann aber fest sein oder mit Platten/Dielen geschützt werden, sofern der Boden weiter begehbar bleiben soll.

Soll das Dachgeschosss künftig als Wohnraum genutzt werden, ist das Anbringen der Dämmung in den Dachschrägen ratsam. Diese variante sollte jedoch nur dann gewählt werden, wenn wirklich eine Nutzung als Wohnraum angedacht ist. Ansonsten ist diese Form der Dämmung unnötig teuerer und verschwendet Energie, den ungenutzen Boden mit zu erwärmen.

Kfw -Kredit

Möchten Hauseigentümer für die Isoliermaßnahmen Fördergelder der Kreditanstalt für Wiederaufbau (Kfw) nutzen, darf ein Wärmedurchgangskoeffizient von 0,14 Watt/ (m² K) nicht überschritten werden. Die Energieeinsparverordnung* schreibt nur einen U-Wert von 0,24 Watt/(m²K) vor.

Voraussetzung ist, dass die Dämmung von einem Profi durchgeführt wird. In der Regel tun handwerklich begabte Hausbesitzer gut daran, die Kosten vorher gegeneinander abzuwägen. Oftmals ist die selbstausgeführte Dämmung sogar wirschaftlicher.

Bedient sich der Eigentümer jedoch eines Fachbetriebs, können die Kfw- Angebote genutzt werden. Allerdings muss der Immobilienbesitzer dann auf eine sogenannte Unternehmeserklärung bestehen. Diese stellt das ausführende Unternehmen aus und versichert so, dass die geforderten Richtwerte der EnEV erreicht wurden. Diese Erklärung muss der Behörde als Nachweis vorgelegt werden.

Insofern der Hauseigentümer weitere Sanierungsmaßnahmen plant, kann er bis zu 2000,-€ für die Betreuung durch einen qualifizierten Bausachverständigen vom Staat erhalten.

 

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